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Martin Stopper im Editorial der SpuRt zu “Compliance” durch “Good Governance”

Sport, in Gemeinschaft miteinander und gegeneinander, gibt ein gutes Beispiel für ein ethisch wertvolles Verhalten in unserer Zivilgesellschaft, denn dem Sport wohnt das „Fairplay” inne und das „Fairplay” wurde zum moralischen Prinzip für guten Umgang auch außerhalb des Sports. Die Zivilgesellschaft erweist dem Sport deshalb späten Dank und revanchiert sich beim Sport mit der Schaffung von „Compliance” und „Good Governance”, die der Sport nun für seine eigene Or¬ganisation in Anspruch nehmen möchte. „Für seine eigene Organisation” meint das Geschehen, was ab¬seits der Sportstätten stattfindet. Der DFB lokalisiert ethisches Verhalten in seinem neuen § 46a RVO in diesem Sinne bei „Verhaltensweisen, die einen geringen oder gar keinen Bezug zu Handlungen auf dem Spielfeld oder zum Spielbetrieb aufweisen”.
Die Sportverbände geben sich durch die explizite Einführung von Regelungen für „Compliance” und „Good Governance” eine zusätzliche Rechtfertigung für das Wirken innerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Verbandsautonomie. Das kann in Zeiten, in denen an diesem Prinzip immer mal wieder gerüttelt wird, nicht schaden.
Regeltreue („Compliance”) bedarf natürlich auch eigener Regeln, nicht nur einen freundlichen Hinweis, sich rechtskonform zu verhalten. Sportverbände müssen sich dafür selbst Regeln auferlegen, die zu ihnen passen, indem sie verbandstypischen Gefahren vorbeugen. Diese Regeln müssen nicht nur gelebt, sondern auch vorgelebt werden, was zur Thematik „Good Governance” führt. „Good Governance” beschreibt die Führungs- und Entscheidungskultur eines Unternehmens bzw. eines Verbandes. Diese Kultur manifestiert sich in verbindlichen Regeln, ihrer Einhaltung und ge-gebenenfalls ihrer Durchsetzung.
Die autonom verfassten Regeln bergen aber auch die Gefahr, dass sie falsch angewendet werden, vor allem, wenn sie zu Sanktionen führen sollen. Sein Anwender muss sich bewusst sein, dass das „unmoralische Verhalten” als strafbewährendes Merkmal schwerlich dem Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG entspricht. Auch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Rückwirkungsverbot ist zu beachten. Moral ist als Begriff ein zufälliges und sich immer veränderndes Gebilde, nämlich mit Goethe „ein Wandelndes, das mit und um uns wandelt; nicht einsam bleibst du, bildest dich gesellig.” Diese Erkenntnis soll Maßgabe sein, wenn man den Blick in die Vergangenheit scharfstellt und die Objektive dafür immer dicker werden.

Beitrag SpuRt

16. Dezember 2016
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