Josias Schreyer zu gegenseitigen Schadensersatzansprüchen von Schwarzmarktverkäufern
Schadensersatzansprüche von Schwarzmarktverkäufern
Das AG Singen hat entschieden, dass der Zweitkäufer eines Tickets, der dieses Ticket auf dem Schwarzmarkt vom Erstkäufer erwirbt, gegen diesen keinen Schadensersatzanspruch hat, wenn der Schwarzmarkt-Drittkäufer mit dem Tickets nicht ins Stadion kommt. Das Urteil trägt leider der Komplexität dieser Situation nicht in ausreichendem Maße Rechnung und kommt nach Ansicht des Verfassers somit zum falschen Ergebnis. Der Fall zeigt in beachtlicher Weise die Gefährlichkeit des Ticket-Schwarzmarkts für alle Parteien, die darin – beabsichtigt oder nicht – involviert sind. Die kettenartigen – in der Regel anonymisierten – Verkäufe sprengen nicht nur das von den meisten Sportveranstaltern installierte soziale Preisgefüge, sondern beeinträchtigen zudem die Sicherheit aller Stadionbesucher.
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